Ist die DSGVO das Ende der Vereins- und Hochzeitsfotografie? Diese und ähnliche Schlagzeilen sorgten im ersten Quartal 2018, also einige Monate vor dem Gelten der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), für Aufregung im Netz. Seitens staatlicher Stellen wurde immer wieder beschwichtigt und vor unnötiger Hysterie gewarnt. Tatsächlich ist die Diskussion aber nicht umsonst so hitzig geführt worden. Zwar steht die DSGVO dem Schaffen und Verbreiten von Bildmaterial nicht grundsätzlich im Wege, die derzeitige Rechtslage kann aber nur als komplex und vor allem völlig unsicher bezeichnet werden. In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, worauf Sie achten müssen, wenn Sie eine Webseite betreiben oder in den Sozial Media posten und dabei Fotos von anderen Personen verbreiten.
Wann sind Fotos von Personen personenbezogene Daten?
Das ist eine der wenigen Fragen in diesem Kontext, die weitestgehend unstrittig ist und recht klar beantwortet werden kann. Auf die Anfrage eines Fotografen hin, hat sich die EU-Kommission wie folgt geäußert: „Fotos, die Personen abbilden, enthalten personenbezogene Daten. Selbst, wenn das Foto der Person ohne ihren Namen veröffentlicht wird, …. Dafür genügt es, wenn einzelne Betrachter den Namen zuordnen können, wenn sie das Bild sehen.“
Demnach dürfte jedes scharfe, unverpixelte Bild, das eine oder mehrere Person zeigt, in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, da eine Identifizierung durch einzelne Betrachter fast immer möglich ist. Unsere Mutter würden wir schließlich auch alle mit Mütze und Sonnenbrille oder von hinten abgelichtet wiedererkennen. Eine Ausnahme gilt nur für analog erstellte und analog veröffentlichte Bilder, die nicht zu einer Kartei gehören, da solche Datenverabeitungsprozesse gemäß Artikel 2 Abs. 1 nicht von der DSGVO erfasst werden. Als praktisches Beispiel sind hier analog geschossene Fotos denkbar, die dann in ein altmodisches Fotoalbum geklebt oder im Vereinsheim ausgestellt werden. Das heißt aber nicht, dass für diese Art des Fotografierens keine Regeln gelten, sie fallen nur nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO. Wie schon gesagt, ist die Rechtslage komplex.
Welche Vorschriften müssen Sie beachten, wenn Sie Menschen fotografieren oder deren Bilder verbreiten?
Bei Bildmaterialien gelten für die Erstellung, also das Fotografieren und die anschließende Verbreitung der Bilder, unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Wann dürfen Sie fotografieren?
Bis zum 25. Mai 2018 war es strittig, ob sich die Zulässigkeit der Ablichtung nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes alter Fassung oder nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) richtete. Seit Gelten der DSGVO dürfte diese den Rahmen für die Zulässigkeit der Fotoerstellung vorgeben. Diese Ansicht vertritt zumindest das Bundesinnenministerium. Von einer gesicherten, herrschenden Meinung, kann hier jedoch noch nicht gesprochen werden. Sollte sich diese Auffassung aber durchsetzen, dann ist für die Frage, wann eine Person fotografiert werden darf, Artikel 6 DSGVO maßgeblich, der in Absatz 1 die fünf Bedingungen auflistet, unter denen eine Datenverarbeitung zulässig ist. Unproblematisch ist das Fotografieren immer dann, wenn die abgelichteten Personen eingewilligt haben. Die Einwilligung ist dabei an keine bestimmte Form gebunden und kann auch konkludent erfolgen. So ist es sowohl auf Hochzeiten als auch auf Vereinsfesten oder Betriebsfeiern allgemein üblich, dass fotografiert wird. Es ließe sich also argumentieren, dass Personen, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen, der Ablichtung ihrer Person konkludent zugestimmt haben. Darüber hinaus käme auch noch Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtfertigungsgrund in Frage, da die Veranstalter von Festen und Feiern ein berechtigtes Interesse daran haben, dieses soziale Ereignis zu dokumentieren. Dieser Rechtfertigungsgrund dürfte auch greifen, wenn Sie ein Foto von einer Sehenswürdigkeit machen, vor der noch andere Besucher stehen oder wenn Sie eine Großveranstaltung, etwa das Oktoberfest oder ein politisches Ereignis wie eine Demonstration, bildlich festhalten. Dabei muss aber immer die Sehenswürdigkeit oder das (politische) Ereignis im Vordergrund stehen. Keinesfalls dürfen Sie eine Großaufnahme von einem Demonstrationsteilnehmer schießen, weil dieser optisch dem jungen Brad Pitt ähnelt und Sie mit dem hübschen jungen Mann gerne ihr Wohnzimmer schmücken möchten. Anders sieht die Sache aus, wenn der junge Pitt ein Plakat vor sich her trägt, dass den politischen Tenor der Veranstaltung herausstellt. In solchen Fällen wäre dann wohl auch eine gezielte Ablichtung einzelner Personen erlaubt. Allerdings dürfen Sie nicht jedes Foto, das Sie legal erstellen, auch veröffentlichen.
Was ist bei der Veröffentlichung von Fotografien, die Personen zeigen, zu beachten?
Die Verbreitung von Bildmaterial richtete sich vor dem 25. Mai 2018 nach dem Kunsturhebergesetz (KUG). Bis heute wird heftig darüber gestritten, ob das KUG durch die DSGVO verdrängt wurde oder ob Artikel 85 DSGVO eine Öffnungsklausel enthält, die das KUG fortgelten lässt. Letztere Auffassung ist verbreitet und wird auch durch das Bundesinnenministerium vertreten. Sofern sie sich durchsetzt, und ein erstes dahingehendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18) liegt bereits vor, dann ändert sich bezüglich der Frage, wann ein Foto von einer anderen Person veröffentlicht werden darf, nicht viel. Es gelten dann nach wie vor die Bestimmungen gemäß der §§ 22 und 23 KUG. Ein Foto darf dann mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden. Anders als unter dem Regime der DSGVO kann die Einwilligung gemäß KUG aber nicht jederzeit, sondern nur ausnahmsweise widerrufen werden. Wer Abbildungen von Personen kommerziell verwertet oder auch nur eine Vereinsbroschüre druckt, hat dann also mehr Rechtssicherheit. Die abgebildeten Personen können, sofern sie der Veröffentlichung einmal zugestimmt haben, ihre Meinung nicht einfach wieder ändern. Unter engen Voraussetzungen ist gemäß § 23 KUG zudem die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung der abgelichteten Person erlaubt.
Wann dürfen Sie ein Foto auch ohne Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlichen?
Von großer praktischer Bedeutung sind dabei die Regeln in § 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 KUG. Demnach dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen und Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden. Das Bildnis des jungen Pitt nebst Plakat dürften Sie also auch auf Facebook posten oder auf Ihrer Webseite einstellen, sofern Sie das Foto geschossen haben, um das politische Ereignis zu dokumentieren. Das gleiche gilt, wenn Sie das Brandenburger Tor fotografieren und davorstehende Personen mitabgebildet werden. Ob die Personen auf dem Bild erkannt werden können, spielt dann keine Rolle. Auch das Veröffentlichen von Fotos, die den Charakter einer Veranstaltung, wie etwa einer Hochzeit, einer Vereinsfeier oder einen Betriebsausflug wiedergeben, dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden, solange die einzelnen Personen nur Beiwerk sind. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie die tanzende Menge oder die gesamte Gruppe vor dem Bus fotografieren. Ein Bild, das den Kollegen Meier zwei Stunden später im Bus zeigt, wie er mit offenen Mund schläft und dabei merklich Speichel absondert, stellt dagegen die Person in den Mittelpunkt und ist außerdem noch despektierlich. Ein solches Foto dürfen Sie ohne Einwilligung des Betroffenen weder herstellen noch veröffentlichen. Die Einwilligung kann allerdings auch nachträglich erteilt werden. Findet Herr Meier das Foto witzig, hat der Fotograf Glück gehabt. Kann Herr Meier nicht darüber lachen und verweigert die Zustimmung, stellt bereits das Anfertigen des Fotos einen Verstoß gegen die DSGVO dar, sofern eine digitale Kamera oder ein Smartphone verwandt wurden.
Was droht bei einem Verstoß?
In diesem Fall steht, und das ist jetzt neu, Herrn Meier ein Anspruch auf Schadensersatz respektive Schmerzensgeld gemäß Artikel 82 DSGVO zu. Wurde das Foto auch noch veröffentlicht, dürfte das den Schmerzensgeldanspruch signifikant erhöhen. Darüber hinaus kann sich der verärgerte Kollege auch bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde beschweren, die die Möglichkeit hat, zusätzlich zum Schmerzensgeld, ein Bußgeld gemäß Artikel 83 DSGVO zu verhängen. Gemäß Absatz 5 dieser Norm kann das Bußgeld bis zu 20 Millionen Euro oder, im Fall eines Unternehmens, bis zu 4 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen. Derart horrende Summen werden gegen Privatpersonen sicherlich nicht verhängt werden, Verstösse gegen den Datenschutz werden aber definitiv teurer.
Zusammenfassung
Die DSGVO hat also doch nicht das Ende der „Event-Fotografie“ eingeläutet. Nur das, was früher noch als schlechter Scherz durchging, kann nunmehr teuer werden. Bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Motive ist mehr Takt gefragt als bisher. In Grenzfällen sollte stets die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt oder auf die Veröffentlichung, gegebenenfalls auch schon auf die Erstellung des Fotos, verzichtet werden.